Von einer massiv übersetzten Geschwindigkeit durch die Polizei kann – wie bereits festgehalten (vgl. E. II.10.3 hiervor) – nicht die Rede sein. Der Verteidigung kann zudem nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, das zivile Polizeifahrzeug habe sein Vortrittsrecht um jeden Preis und mit starker Tempoerhöhung durchgesetzt. Auch die von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheide betreffend eine einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) vermögen nichts an der vorliegenden Qualifikation des Fahrverhaltens des Beschuldigten als grobe Verkehrsregelverletzung zu ändern.