142 f., S. 14 f. der Urteilsbegründung). Es ist beweismässig nicht erstellt, dass das zivile Polizeifahrzeug während des Ausführens des Spurwechsels des Beschuldigten das Tempo beschleunigt hat (vgl. E. II.10.3 hiervor). Zwar trifft es zu, dass die Polizisten, wenn sie langsamer gefahren wären, mehr Zeit gehabt hätten, abzubremsen. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass sich der Beschuldigte grob falsch und unvorsichtig verhalten hat. Die gefährliche Situation wurde erst durch das gefährliche Fahrmanöver des Beschuldigten geschaffen. Von einer massiv übersetzten Geschwindigkeit durch die Polizei kann – wie bereits festgehalten (vgl. E. II.10.3 hiervor) – nicht die Rede sein.