Es lag nicht mehr im Handlungsbereich des Beschuldigten, dass es zu keiner Kollision gekommen ist, sondern ein Auffahrunfall konnte nur aufgrund des raschen Abbremsens durch die Polizei verhindert werden. Der Beschuldigte hat bei Würdigung der vorliegenden Gesamtumstände die Verkehrsregeln in gravierender Weise verletzt. Soweit sich die Verteidigung auf ein Fehlverhalten der Polizisten beruft und von einem kleinen Teilverschulden durch den Beschuldigten ausgeht, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 142 f., S. 14 f. der Urteilsbegründung).