Das Ereignis war gemäss ViDistA-Auswertungsbericht durch eine verkehrsübliche Bremsung der Polizei nicht vermeidbar (vgl. pag. 4). Indem der Beschuldigte sehr knapp vor das zivile Polizeifahrzeug einspurte, hat er eine konkrete und erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit geschaffen, die leicht zu einem Unfall hätte führen können. Ein derart geringer Abstand bei gefahrenen Geschwindigkeiten von rund 120 km/h auf der Autobahn stellt eine konkrete Gefährdungssituation dar. Es lag nicht mehr im Handlungsbereich des Beschuldigten, dass es zu keiner Kollision gekommen ist, sondern ein Auffahrunfall konnte nur aufgrund des raschen Abbremsens durch die Polizei verhindert werden.