12 innert kurzer Zeit stark abbremsen (von rund 120 km/h auf 95 km/h in rund 2.5 s), konnte danach aber wieder beschleunigen. Auch die Kammer geht von einem absolut notwendigen Bremsmanöver des Polizeifahrzeugs aus, war der Gefährdungsabstand von 14.86 m bzw. von 0.5 s im entscheidenden Zeitpunkt doch massiv unterschritten. Das Ereignis war gemäss ViDistA-Auswertungsbericht durch eine verkehrsübliche Bremsung der Polizei nicht vermeidbar (vgl. pag.