Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136). Wie die Vorinstanz zu Recht dargetan hat, stellen die Regeln zum Überholen sowie zum Abstand gegenüber dem nachfolgenden Fahrzeug (Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG) zentrale Verkehrsregeln dar. Diese Vorschriften dienen dazu, Unfälle (z.B. Auffahrkollisionen) zu vermeiden.