Der qualifizierte Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Der Verstoss muss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden, wobei das äussere Erscheinungsbild der Verkehrsregelverletzung, ihr Ausmass und ihre Tragweite für die Verkehrssicherheit mit zu berücksichtigen sind. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben.