sowie Art. 44 Abs. 1 SVG verletzt. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist beim vom Beschuldigten vorgenommenen Manöver in Würdigung der konkret vorliegenden Umstände von einer groben Verkehrsverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) auszugehen. Der qualifizierte Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet.