Der Beschuldigte spurte derart knapp vor das zivile Polizeifahrzeug ein, dass dieses innert kurzer Zeit (ca. 2.5 s) stark abbremsen musste (um rund 25 km/h von 120 km/h auf 95 km/h; vgl. pag. 4 ff.). Der Abstand bei Beginn des Fahrstreifenwechsels zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen der Polizei belief sich gemäss ViDistA-Auswertungsbericht nur noch auf 4.63 m. Der Gefährdungsabstand war unterschritten (pag. 4). Der Beschuldigte hat offensichtlich keine Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr genommen. Er hat das Vortrittsrecht des zivilen Polizeifahrzeugs in schwerwiegender Weise missachtet und dieses behindert. Er hat damit Art. 34 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 10 VRV