die Auffassung, dass der Beschuldigte eine Verkehrsregelverletzung begangen hat. Gemäss voranstehender Beweiswürdigung ist erstellt, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug beschleunigt hat und in der Folge überraschend von hinten vom 1. auf den 2. Überholstreifen in die Lücke zwischen den weissen Mercedes und das Polizeifahrzeug gestochen ist. Der Beschuldigte spurte derart knapp vor das zivile Polizeifahrzeug ein, dass dieses innert kurzer Zeit (ca. 2.5 s) stark abbremsen musste (um rund 25 km/h von 120 km/h auf 95 km/h; vgl. pag.