11 rem folgte. Das zivile Polizeifahrzeug sei zu einer heftigen, absolut notwendigen Bremsung auf kurzer Distanz um rund 25 km/h auf 95 km/h gezwungen gewesen. Der Gefährdungsabstand von 14.86 m bzw. von 0.5 s sei im entscheidenden Zeitpunkt massiv unterschritten worden. Eine Kollision habe nur durch die rasche und konsequente Reaktion des aufmerksamen Lenkers des Polizeifahrzeugs vermieden werden können. Es sei nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdungssituation vorgelegen (Beinahe-Kollision). Diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist beizupflichten. Auch die Kammer vertritt