handle es sich um objektiv wichtige Verkehrsregeln. Diese Verkehrsvorschriften seien in schwerwiegender Weise missachtet worden. Das Beweisverfahren, basierend auf der eindrücklichen ViDistA- Videoaufnahme und den daraus resultierenden Abstandsberechnungen habe ergeben, dass bei Beginn des Fahrstreifenwechsels zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem auf dem 2. Überholstreifen folgenden Polizeifahrzeug nur noch ein Abstand von 4.63 m bestanden habe, dies bei einem genügenden Abstand zwischen dem weissen Mercedes und dem Polizeifahrzeug, welches erste-