Die Vorinstanz bejahte eine Verkehrsregelverletzung durch den Beschuldigten. Sie hielt fest, es sei offensichtlich, dass das zivile Polizeifahrzeug durch den Fahrstreifenwechsel des Beschuldigten behindert worden sei (Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG). Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begangen. Bei den Regeln zum Überholen und zum Abstand gegenüber dem nachfolgenden Fahrzeug (Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG) handle es sich um objektiv wichtige Verkehrsregeln.