Auch die Kammer vertritt die Auffassung, dass auf die Aussagen der Polizisten in Kombination mit den sich aus der ViDistA-Videoaufzeichnung als objektives Beweismittel ergebenden Feststellungen abgestellt werden kann. Der von der Vorinstanz festgestellt Sachverhalt ist nicht zu beanstanden (vgl. E. II.8 hiervor; vgl. pag. 140 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung). Dieser wird von der Kammer bestätigt.