10.4 Beweisergebnis Zusammengefasst ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen festzuhalten, dass die Argumente der Verteidigung, die grösstenteils auf spekulativen Annahmen beruhen und insbesondere ein Fehlverhalten der beiden Polizisten C.________ und D.________ in den Vordergrund stellen, das Beweisergebnis, wie es die Vorinstanz festgestellt hat, nicht zu erschüttern vermögen. Auch die Kammer vertritt die Auffassung, dass auf die Aussagen der Polizisten in Kombination mit den sich aus der ViDistA-Videoaufzeichnung als objektives Beweismittel ergebenden Feststellungen abgestellt werden kann.