Der weisse Mercedes, zu welchem das zivile Polizeifahrzeug einen ungefähr gleich bleibenden Abstand hatte, ist im Vergleich dazu auf beiden Bildern gleich gross. Weshalb die ViDistA-Bildaufnahme Nr. 7 gemäss Auffassung der Verteidigung so nicht hätte aufgenommen werden können, wenn das Polizeifahrzeug stark gebremst hätte, ist nicht nachvollziehbar. Gleichermassen ist nicht erkennbar, inwiefern die Parameter bei der ViDistA- Berechnung «falsch» sein sollten. 10.4 Beweisergebnis