10 ser Wahrscheinlichkeit abgeändert worden. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ergeben sich auf den Bildsequenzen Nr. 5 und 6 des ViDistA-Videos (pag. 104 f.) keine Hinweise für ein «Zoomen». Die Bildsequenzen wirken daher anders, weil sich das Fahrzeug des Beschuldigten jeweils etwas näher resp. entfernter vom zivilen Polizeifahrzeug befand. Der weisse Mercedes, zu welchem das zivile Polizeifahrzeug einen ungefähr gleich bleibenden Abstand hatte, ist im Vergleich dazu auf beiden Bildern gleich gross.