92 Z. 13 f.) auf dem fraglichen Streckenabschnitt mit überhöhten Geschwindigkeiten fuhren. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann indes nicht von einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung der Polizei die Rede sein, mit welcher man bei diesem Streckenabschnitt nicht hätte rechnen müssen (115 km/h in der 80 km/h-Zone resp. 121 km/h in der 100 km/h-Zone). Im Übrigen ändert der Umstand, dass das Polizeifahrzeug zufolge der Geschwindigkeitsmessung des weissen Mercedes mit etwas erhöhtem Tempo unterwegs war, nichts an der Tatsache, dass es dem Beschuldigten obliegt, sich bei einem Spurenwechsel zu vergewissern, dass er den hinter ihm fahrenden Verkehr nicht behindert.