Weder aus den Akten noch aus der ViDistA-Videoaufzeichnung ergeben sich Hinweise darauf, dass das zivile Polizeifahrzeug in der fraglichen Phase bewusst beschleunigt hätte, um dem Beschuldigten den Wechsel vom 1. auf den 2. Überholstreifen zu verunmöglichen. Der Abstand des zivilen Polizeifahrzeugs zum weissen Mercedes blieb gemäss ViDistA-Videoaufzeichnung vielmehr mehr oder weniger konstant. Es trifft zwar zu, dass die Polizisten wie auch der Beschuldigte selbst (vgl. pag. 92 Z. 13 f.) auf dem fraglichen Streckenabschnitt mit überhöhten Geschwindigkeiten fuhren.