Für die Annahme, es sei im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er keine Beschleunigung vorgenommen habe, um auf die 2. Überholspur einzubiegen, bleibt daher kein Raum. Die Sachverhaltsdarstellung der Verteidigung, die Polizisten hätten nicht bremsen müssen, wenn sie während des Ausführens des Spurenwechsels des Beschuldigten das Tempo nicht beschleunigt hätten, gründet auf blosser Spekulation. Weder aus den Akten noch aus der ViDistA-Videoaufzeichnung ergeben sich Hinweise darauf, dass das zivile Polizeifahrzeug in der fraglichen Phase bewusst beschleunigt hätte, um dem Beschuldigten den Wechsel vom 1. auf den 2. Überholstreifen zu verunmöglichen.