im ViDistA-Auswertungsbericht, dass sich das Polizeifahrzeug in der angenommenen Reaktionszeit ungebremst nochmals um 1.22 m annäherte resp. dass die Geschwindigkeit des Betroffenenfahrzeugs kleiner sei als die der Polizei (pag. 4), ändert nichts daran, dass der Beschuldigte insgesamt mindestens einmal schneller gewesen sein muss als das zivile Polizeifahrzeug, wäre ein Überholen doch ansonsten faktisch nicht möglich gewesen. Für die Annahme, es sei im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er keine Beschleunigung vorgenommen habe, um auf die 2. Überholspur einzubiegen, bleibt daher kein Raum.