9 Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte gemäss ViDistA- Videoaufzeichnung von hinten her angefahren gekommen ist, ist zudem beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug vor dem Fahrstreifenwechsel mindestens kurzfristig beschleunigt haben muss und schneller gefahren ist als das zivile Polizeifahrzeug. Anders lässt sich nicht erklären, dass der Beschuldigte rechts am Polizeifahrzeug – welches seinerseits dabei war, den BMW des Beschuldigten zu überholen – vorbeifahren und in die Lücke zwischen dem zivilen Polizeifahrzeug und dem weissen Mercedes stechen konnte. Auch die Feststellung