Der Beschuldigte kommt in der Folge von hinten her angefahren und sticht vom 1. auf den 2. Überholstreifen in die Lücke zwischen dem weissen Mercedes und dem zivilen Polizeifahrzeug. Der Umstand, ob der Beschuldigte den Blinker gesetzt hat oder nicht, spielt daher letztlich keinen Rolle, zumal der BMW des Beschuldigten durch das zivile Polizeifahrzeug bereits überholt war und der Blinker des hinter ihnen fahrenden Fahrzeugs des Beschuldigten für die Polizisten nicht mehr sichtbar war resp. sein musste. Eine ungenügende Aufmerksamkeit kann den Polizisten insoweit nicht vorgeworfen werden.