Der Auffassung der Verteidigung, wonach nicht dem Beschuldigten, sondern den beiden Polizisten eine Verkehrswidrigkeit vorzuwerfen sei, kann angesichts der vorliegenden ViDistA-Videoaufzeichnung nicht gefolgt werden. Die Kammer geht zwar gleichermassen wie die Vorinstanz gestützt auf das ViDistA-Video davon aus, dass der Beschuldigte vor dem Fahrstreifenwechsel seinen linken Blinker gesetzt hat (vgl. insbesondere den ViDistA-Auszug Nr. 6, pag. 105). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung kann indes nicht als erstellt gelten, dass sich das Polizeifahrzeug zu diesem Zeitpunkt rund 66.10 m vom hinteren Heck des BMW des Beschuldigten entfernt befand.