in der angenommenen Reaktionszeit von 0.8 s näherte sich das Polizeifahrzeug ungebremst nochmals um 1.22 m an, wodurch der Gefährdungsabstand unterschritten wurde. Gemäss Auswertungsbericht war das Ereignis durch eine verkehrsübliche Bremsung der Polizei nicht mehr vermeidbar. Das Polizeifahrzeug wurde mithin gefährdet (pag. 4). Der Auffassung der Verteidigung, wonach nicht dem Beschuldigten, sondern den beiden Polizisten eine Verkehrswidrigkeit vorzuwerfen sei, kann angesichts der vorliegenden ViDistA-Videoaufzeichnung nicht gefolgt werden.