8 114 km/h. Die Kammer geht gestützt auf die schlüssige Begründung der Vorinstanz (pag. 135, S. 7 der Urteilsbegründung) ebenfalls davon aus, dass angesichts des bei der Kamera leicht eingeschränkten Blickwinkels die Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Verlassens des Fahrstreifens noch leicht höher, bei etwa 119 km/h, gelegen haben dürfte. Gemäss ViDistA-Videoaufzeichnung bremste das Polizeifahrzeug in der Folge stark auf 95 km/h ab, konnte anschliessend aber wieder beschleunigen.