10.3 ViDistA-Auswertung Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erwogen, dass die ViDistA-Videoaufzeichnung optisch auf eindrückliche Weise das gefährliche Manöver des Beschuldigten verdeutlicht und dass die Aussagen der Polizisten C.________ und D.________ sich mit der ViDistA-Videoaufzeichnung sowie dem Anzeigerapport decken. Dem ist beizupflichten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist das von den Polizisten beschriebene gefährliche Manöver des Beschuldigten unmissverständlich auf der ViDistA-Videoaufnahme zu sehen.