Nach Auffassung der Kammer haben die Polizisten den Fahrstreifenwechsel des Beschuldigten sachlich ohne Belastungstendenz beschrieben. Ihre Schilderungen sind nicht mit übertriebenen Emotionen belegt und es sind keine erwähnenswerten Widersprüche, weder innerhalb der jeweiligen Aussagen noch zwischen den Aussagen erkennbar. Die Kammer erachtet die Aussagen der beiden Polizisten daher als glaubhaft. 10.3 ViDistA-Auswertung