7 Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Polizisten C.________ und D.________ korrekt und sorgfältig gewürdigt. Es kann insbesondere bestätigt werden, dass die Polizisten detailreich, konstant und in sich stimmig ausgesagt haben. So konnten sich die im Strassenverkehr erfahrenen Polizisten beispielsweise noch detailliert daran erinnern, weshalb und wie sie dem weissen Mercedes nachgefahren sind (pag. 93 Z. 19 ff.; 94 Z. 2 ff., 22 ff.; 96 Z. 17 ff., 27 ff., 31 ff.).