139 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung): « C.________ und D.________ wurden als Zeugen befragt. Für sie gilt damit eine strenge Wahrheitspflicht, insbesondere angesichts ihrer Arbeit als vereidigte Polizeibeamte. Die Aussagen der beiden im Strassenverkehr erfahrenen Polizisten sind grundsätzlich glaubhaft und ohne weiteres nachvollziehbar. Es gibt keine erwähnenswerten Widersprüche, weder innerhalb der jeweiligen Aussagen, noch zwischen den beiden Aussagen. Die Aussagen der Polizisten stimmen zudem mit dem Anzeigerapport und der ViDistA-Videoaufzeichnung überein. Weiter fehlen Hinweise auf Absprachen oder auf bewusst gegen A.