Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass für den Beschuldigten als beschuldigte Person keine formelle Wahrheitspflicht gilt und seine Aussagen vor diesem Hintergrund zu keinen Bemerkungen Anlasse geben. Es ist richtig, dass der Beschuldigte den Fahrstreifenwechsel als solchen nicht bestreitet (vgl. pag. 92 Z. 4 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrfach angegeben hat, dass er den Blinker gesetzt habe und die Polizisten dies hätten sehen müssen (pag. 92 Z. 4, 6, 11, 22, 24).