10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten wie folgt gewürdigt (pag. 139, S. 11 der Urteilsbegründung): «A.________ ist im Verfahren Beschuldigter und verteidigt sich gegen den Vorwurf, eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen zu haben. Als Beschuldigter gilt für ihn keine formelle Wahrheitspflicht. Vor diesem Hintergrund geben seine Aussagen zu keinen Bemerkungen Anlass. Der zur Dis-