Selbst wenn dies aus dem Videoausschnitt nicht ohne weiteres hervorgehe, sei im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er keine Beschleunigung vorgenommen habe, um auf die 2. Überholspur einzubiegen. Der ViDistA-Auswertungsbericht sei nicht nachvollziehbar. Die angenommenen Parameter seien falsch.