Bei rechtzeitiger Wahrnehmung des Blinkers des Beschuldigten resp. der daraufhin nicht vorgenommenen Beschleunigung des zivilen Polizeifahrzeugs wäre es nicht zum Gefährdungsabstand gekommen. Die Polizisten hätten allein deshalb abbremsen müssen, weil sie selbst um rund 20 km/h bzw. 40 km/h zu schnell gefahren seien und die Geschwindigkeit dem erlaubten Tempo bzw. der Geschwindigkeit des Beschuldigten hätten anpassen müssen. Die Vorinstanz habe zudem die Beweise falsch gewürdigt, wenn sie schlussfolgere, dass der Beschuldigte zunächst beschleunigt habe und in die Lücke hineingestochen sei.