Der Beschuldigte habe den Fahrstreifen nicht abrupt/überraschend gewechselt, sondern den Spurenwechsel ordnungsgemäss mit seinem Blinker angezeigt, nachdem ein genügend grosser Abstand zwischen dem Mercedes und dem zivilen Polizeifahrzeug bestanden habe und er in den Rückspiegel geblickt habe. Der Blinker sei mindestens 3 - 4 s in Betrieb gewesen und das zivile Polizeifahrzeug sei mindestens 66.10 m entfernt gewesen, als er zu blinken begonnen habe. Das Polizeifahrzeug hätte somit beim Herannahen den Blinker feststellen müssen und rechtzeitig erkennen können, dass der Beschuldigte einen Spurenwechsel vornehme.