Sie machte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Februar 2016 im Wesentlichen sachverhaltsmässig geltend, nicht dem Beschuldigten, sondern den Polizisten im zivilen Polizeifahrzeug sei eine Verkehrsregelwidrigkeit vorzuwerfen. Der Beschuldigte habe den Fahrstreifen nicht abrupt/überraschend gewechselt, sondern den Spurenwechsel ordnungsgemäss mit seinem Blinker angezeigt, nachdem ein genügend grosser Abstand zwischen dem Mercedes und dem zivilen Polizeifahrzeug bestanden habe und er in den Rückspiegel geblickt habe.