9. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bestreitet das durch die ViDistA-Kamera aufgezeichnete Manöver und die ermittelten Messresultate grundsätzlich nicht. Sie beschränkt sich vielmehr auf eine Interpretation der Feststellungen sowie auf rechtliche Überlegungen. Sie machte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Februar 2016 im Wesentlichen sachverhaltsmässig geltend, nicht dem Beschuldigten, sondern den Polizisten im zivilen Polizeifahrzeug sei eine Verkehrsregelwidrigkeit vorzuwerfen.