Weiter ging die Vorinstanz sachverhaltsmässig davon aus, dass der Beschuldigte vor dem Fahrstreifenwechsel seinen linken Blinker betätigt habe. Die Vorinstanz erachtet es zudem als erwiesen, dass das zivile Polizeifahrzeug dem weissen Mercedes mit mehr oder weniger gleichbleibendem Abstand gefolgt sei und dass sich dieser Abstand im Rahmen des Erlaubten bewegt habe. Der Mercedes und damit auch das ihm folgende Polizeifahrzeug hätten die Strecke mit je nach Signalisation