Die konkrete Auswertung des ViDistA-Videos basiere auf der Wegstreckeneinblendung von 12690 m und gehe von einem Gefährdungsabstand von 0.5 s bzw. 14.86 m aus. Gemäss Berechnungen habe der Abstand der Fahrzeuge beim Fahrstreifenwechsel des Beschuldigten noch 4.63 m betragen, womit der Gefährdungsabstand deutlich tangiert worden sei. Weiter ging die Vorinstanz sachverhaltsmässig davon aus, dass der Beschuldigte vor dem Fahrstreifenwechsel seinen linken Blinker betätigt habe.