8. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es nach Würdigung sämtlicher Beweise als erstellt, dass das mit einem ViDistA-Gerät ausgerüstete zivile Polizeifahrzeug ab der Verzweigung Wankdorf über den Felsenauviadukt mit laufender Kamera einem weissen Mercedes gefolgt sei, wobei beide Fahrzeuge auf dem Felsenauviadukt den 2. Überholstreifen befahren hätten. Der weisse Mercedes habe daraufhin auf den vom Beschuldigten gelenkten BMW aufgeschlossen. Der Beschuldigte habe in der Folge vom 2. auf den 1. Überholstreifen gewechselt und sei vom Mercedes überholt worden.