Weiter ist unbestritten, dass zur selben Zeit auf demselben Autobahnabschnitt die Polizisten D.________ (Fahrer) und C.________ (Beifahrer) mit ihrem zivilen Polizeifahrzeug den 2. Überholstreifen befuhren und dabei einem weissen Mercedes zwecks Geschwindigkeitsmessung mit dem laufenden Verkehrsüberwachungssystem ViDistA folgten. Der Beschuldigte bestreitet zudem nicht, dass er am fraglichen Ort vom 1. auf den 2. Überholstreifen und dabei vor das zivile Polizeifahrzeug – was er nicht wusste – fuhr.