Es wurde angeordnet, die Kantonspolizei Bern, Mobile Polizei, schriftlich anzufragen, ob diese über zusätzliches Filmmaterial verfügt, das weitergehende Aufnahmesequenzen enthält als die sich bereits bei den Akten befindliche DVD (pag. 207 ff.). Am 3. März 2015 reichte die Mobile Polizei MEOA eine DVD ein (pag. 211 f.). Diese wurde der Verteidigung mit Verfügung vom 30. September 2015 zur Einsicht zugestellt und es wurde begründet festgehalten, dass der mit Verfügung vom 23. Februar 2015 zur Zeit abgewiesene Beweisantrag als erledigt gelte (pag. 212 f.).