I des erstinstanzlichen Urteils). Am 30. Oktober 2014 berichtigte die Vorinstanz das Urteil insoweit, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 18. Februar 2013 auf der A1 West L, Bern - Neufeld/ Bern - Forsthaus durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel beim Überholen mit Behinderung des nachfolgenden Personenwagens (pag. 127 f.).