Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 1 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Februar 2016 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Guéra, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand grobe Verkehrsregelverletzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 29. Oktober 2014 (Urteilsberichtigung vom 30. Oktober 2014; PEN 2014 416) Inhaltsverzeichnis I. Formelles .......................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisanträge des Beschuldigten und Beweisergänzungen....................................3 4. Anträge des Beschuldigten .......................................................................................4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung................................................................................4 6. Ausgangslage............................................................................................................4 7. Beweismittel ..............................................................................................................5 8. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ...................................................................5 9. Vorbringen der Verteidigung .....................................................................................6 10. Beweiswürdigung der Kammer.............................................................................6 10.1 Aussagen des Beschuldigten ......................................................................6 10.2 Aussagen der Polizisten C.________ und D.________..............................7 10.3 ViDistA-Auswertung.....................................................................................8 10.4 Beweisergebnis .........................................................................................11 III. Rechtliche Würdigung..................................................................................................11 IV. Strafzumessung...........................................................................................................14 11. Strafmass, Strafart, Höhe des Tagessatzes .......................................................14 12. Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse..........................................................15 13. Konkrete Strafe, Urteilsberichtigung ...................................................................16 V. Kosten und Entschädigung..........................................................................................16 14. Erstinstanzliches Verfahren ................................................................................16 15. Oberinstanzliches Verfahren ..............................................................................17 VI. Verfügungen ................................................................................................................17 VII. Dispositiv .....................................................................................................................18 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 29. Oktober 2014 wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der groben Verkehrsregelver- letzung schuldig erklärt, begangen am 18. Februar 2013 auf der A1 West L, Bern - Neufeld/Bern - Forsthaus. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 510.00, ausmachend total CHF 7‘650.00, sowie zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘749.70 (pag. 123 f., Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils). Am 30. Oktober 2014 berichtigte die Vorinstanz das Urteil insoweit, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der gro- ben Verkehrsregelverletzung, begangen am 18. Februar 2013 auf der A1 West L, Bern - Neufeld/ Bern - Forsthaus durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel beim Überholen mit Behinderung des nachfolgenden Personenwagens (pag. 127 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 155). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 (pag. 160 f.) erklärte der Beschuldigte am 26. Januar 2015 frist- und formgerecht vollumfänglich die Berufung (pag. 169). Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 203). Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 stellte der Beschuldigte den Antrag, es sei ei- ne mündliche Verhandlung durchzuführen (pag. 204 f.). Mit Verfügung vom 23. Fe- bruar 2015 wurde der Antrag gutgeheissen (pag. 207 f.). Die Berufungsverhand- lung vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern fand am 29. Fe- bruar 2016 in Anwesenheit des Beschuldigten sowie seines Verteidigers statt (pag. 257 ff.). 3. Beweisanträge des Beschuldigten und Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei das gesamte Filmmaterial, welches auf der Fahrt des Polizeiautos in Verfol- gung des weissen Mercedes aufgenommen wurde, ungeschnitten von der Kan- tonspolizei zu edieren (pag. 204 f.), zur Zeit abgewiesen. Es wurde angeordnet, die Kantonspolizei Bern, Mobile Polizei, schriftlich anzufragen, ob diese über zusätzli- ches Filmmaterial verfügt, das weitergehende Aufnahmesequenzen enthält als die sich bereits bei den Akten befindliche DVD (pag. 207 ff.). Am 3. März 2015 reichte die Mobile Polizei MEOA eine DVD ein (pag. 211 f.). Diese wurde der Verteidigung mit Verfügung vom 30. September 2015 zur Einsicht zugestellt und es wurde be- gründet festgehalten, dass der mit Verfügung vom 23. Februar 2015 zur Zeit abge- wiesene Beweisantrag als erledigt gelte (pag. 212 f.). 3 Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich beweisergänzend ein aktueller Leu- mundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse) sowie ein ak- tueller Strafregisterauszug eingeholt und den Parteien zur Kenntnis gebracht (pag. 216, 223 ff., 227 f.). 4. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Februar 2016 folgende Anträge (pag. 258): « 1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. Oktober 2014 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Eventualiter sei der Beschuldigte aufgrund einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 300.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen zu verurteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten das ge- samte erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- und Sanktionspunkt als auch im Kosten- und Entschädigungspunkt zu überprüfen. Sie verfügt hierzu über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschul- digten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 1 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 8. Juli 2013 vorgeworfen, er habe am 18. Februar 2013 um 12.49 Uhr als Lenker des Personenwagens E.________(BMW) auf der A1 West L, Bern - Neufeld/ Bern - Forsthaus vom 1. auf den 2. Überholstreifen gewechselt und mit diesem Fahrmanöver den nachfolgen- den Verkehr derart behindert, dass das auf dem 2. Überholstreifen fahrende Fahr- zeug stark abbremsen musste, da der Beschuldigte sehr knapp vor dieses einspur- te (pag. 24). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 18. Februar 2013 allein mit seinem Per- sonenwagen auf der Autobahn A1 West L, Bern - Neufeld Richtung Bern - Forst- haus unterwegs war und er sich im vorliegend interessierenden Zeitpunkt vorerst auf dem 1. Überholstreifen befand. Weiter ist unbestritten, dass zur selben Zeit auf demselben Autobahnabschnitt die Polizisten D.________ (Fahrer) und C.________ (Beifahrer) mit ihrem zivilen Polizeifahrzeug den 2. Überholstreifen befuhren und dabei einem weissen Mercedes zwecks Geschwindigkeitsmessung mit dem lau- fenden Verkehrsüberwachungssystem ViDistA folgten. Der Beschuldigte bestreitet zudem nicht, dass er am fraglichen Ort vom 1. auf den 2. Überholstreifen und dabei vor das zivile Polizeifahrzeug – was er nicht wusste – fuhr. 4 Vom Beschuldigten wird jedoch bestritten, dass er abrupt/überraschend vom 1. auf den 2. Überholstreifen gewechselt und dabei ein nachfolgendes Fahrzeug behin- dert hat. 7. Beweismittel Die Vorinstanz hat den Anzeigerapport vom 21. März 2013 (pag. 1 ff.), die ViDistA- Videoaufzeichnung vom 18. Februar 2013 inkl. den darauf basierenden Auswer- tungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 19. Februar 2013 (pag. 4 ff.; 21) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 91 f.) und der als Zeugen befragten Polizis- ten C.________ und D.________ (pag. 93 ff.; 96 ff.) ausführlich wiedergegeben (pag. 133 ff., S. 5 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kam- mer. 8. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es nach Würdigung sämtlicher Beweise als erstellt, dass das mit einem ViDistA-Gerät ausgerüstete zivile Polizeifahrzeug ab der Verzwei- gung Wankdorf über den Felsenauviadukt mit laufender Kamera einem weissen Mercedes gefolgt sei, wobei beide Fahrzeuge auf dem Felsenauviadukt den 2. Überholstreifen befahren hätten. Der weisse Mercedes habe daraufhin auf den vom Beschuldigten gelenkten BMW aufgeschlossen. Der Beschuldigte habe in der Folge vom 2. auf den 1. Überholstreifen gewechselt und sei vom Mercedes über- holt worden. Als sich das zivile Polizeifahrzeug bereits neben dem BWM des Be- schuldigten befunden habe, habe der Beschuldigte stark beschleunigt und sei in der Folge überraschend vom 1. auf den 2. Überholstreifen in die Lücke zwischen den weissen Mercedes und das zivile Polizeifahrzeug gestochen. Die Grösse der Lücke sei nicht bestimmt worden. Diese dürfte sich im Bereich von 40-50 m bewegt haben. Gemäss ViDistA-Videoaufzeichnung tauche der BMW des Beschuldigten bei 12685.8 m wieder im Blickfeld der Kamera auf. Zu diesem Zeitpunkt habe der Fahrstreifenwechsel bereits begonnen. Die Geschwindigkeit des zivilen Polizeifahr- zeugs betrage hier noch 114 km/h. Anschliessend folge eine starke (bereits einge- leitete) Bremsung des Polizeifahrzeugs auf 95 km/h. Die konkrete Auswertung des ViDistA-Videos basiere auf der Wegstreckeneinblendung von 12690 m und gehe von einem Gefährdungsabstand von 0.5 s bzw. 14.86 m aus. Gemäss Berechnun- gen habe der Abstand der Fahrzeuge beim Fahrstreifenwechsel des Beschuldigten noch 4.63 m betragen, womit der Gefährdungsabstand deutlich tangiert worden sei. Weiter ging die Vorinstanz sachverhaltsmässig davon aus, dass der Beschuldigte vor dem Fahrstreifenwechsel seinen linken Blinker betätigt habe. Die Vorinstanz erachtet es zudem als erwiesen, dass das zivile Polizeifahrzeug dem weissen Mer- cedes mit mehr oder weniger gleichbleibendem Abstand gefolgt sei und dass sich dieser Abstand im Rahmen des Erlaubten bewegt habe. Der Mercedes und damit auch das ihm folgende Polizeifahrzeug hätten die Strecke mit je nach Signalisation 5 leicht überhöhter Geschwindigkeit befahren, wobei aber noch nicht von einer mas- siven Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen werden könne. 9. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bestreitet das durch die ViDistA-Kamera aufgezeichnete Manöver und die ermittelten Messresultate grundsätzlich nicht. Sie beschränkt sich vielmehr auf eine Interpretation der Feststellungen sowie auf rechtliche Überlegungen. Sie machte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Februar 2016 im Wesentli- chen sachverhaltsmässig geltend, nicht dem Beschuldigten, sondern den Polizisten im zivilen Polizeifahrzeug sei eine Verkehrsregelwidrigkeit vorzuwerfen. Der Be- schuldigte habe den Fahrstreifen nicht abrupt/überraschend gewechselt, sondern den Spurenwechsel ordnungsgemäss mit seinem Blinker angezeigt, nachdem ein genügend grosser Abstand zwischen dem Mercedes und dem zivilen Polizeifahr- zeug bestanden habe und er in den Rückspiegel geblickt habe. Der Blinker sei mindestens 3 - 4 s in Betrieb gewesen und das zivile Polizeifahrzeug sei mindes- tens 66.10 m entfernt gewesen, als er zu blinken begonnen habe. Das Polizeifahr- zeug hätte somit beim Herannahen den Blinker feststellen müssen und rechtzeitig erkennen können, dass der Beschuldigte einen Spurenwechsel vornehme. Die Polizisten hätten dem Beschuldigten die Lücke zwischen ihrem Fahrzeug und demjenigen des weissen Mercedes aber nicht freigeben wollen, da dadurch die weitere Verfolgung des Mercedes nicht mehr möglich gewesen wäre. Um dies zu vermeiden, hätten die Polizisten beschleunigt. Die gefährliche Situation sei daher nicht vom Beschuldigten, sondern vom Lenker des Polizeifahrzeugs verursacht worden. Bei rechtzeitiger Wahrnehmung des Blinkers des Beschuldigten resp. der daraufhin nicht vorgenommenen Beschleunigung des zivilen Polizeifahrzeugs wäre es nicht zum Gefährdungsabstand gekommen. Die Polizisten hätten allein deshalb abbremsen müssen, weil sie selbst um rund 20 km/h bzw. 40 km/h zu schnell ge- fahren seien und die Geschwindigkeit dem erlaubten Tempo bzw. der Geschwin- digkeit des Beschuldigten hätten anpassen müssen. Die Vorinstanz habe zudem die Beweise falsch gewürdigt, wenn sie schlussfolgere, dass der Beschuldigte zunächst beschleunigt habe und in die Lücke hineingestochen sei. Aus dem Video- ausschnitt und den Aussagen der Polizisten gehe hervor, dass sich der Abstand des zivilen Polizeifahrzeugs unmittelbar nach dem Spurwechsel des Beschuldigten nochmals verringert habe. Selbst wenn dies aus dem Videoausschnitt nicht ohne weiteres hervorgehe, sei im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass er keine Beschleunigung vorgenommen habe, um auf die 2. Überhol- spur einzubiegen. Der ViDistA-Auswertungsbericht sei nicht nachvollziehbar. Die angenommenen Parameter seien falsch. 10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten wie folgt gewürdigt (pag. 139, S. 11 der Urteilsbegründung): «A.________ ist im Verfahren Beschuldigter und verteidigt sich gegen den Vorwurf, eine grobe Ver- kehrsregelverletzung begangen zu haben. Als Beschuldigter gilt für ihn keine formelle Wahrheits- pflicht. Vor diesem Hintergrund geben seine Aussagen zu keinen Bemerkungen Anlass. Der zur Dis- 6 kussion stehende Fahrstreifenwechsel wird nicht bestritten. Auch die Messresultate werden nicht grundsätzlich angezweifelt. Er sieht bei sich keinen Fehler, da er den Blinker gestellt habe – diesen hätten die Polizisten gesehen und darauf reagieren müssen, da sie viel zu schnell gefahren seien.» Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass für den Beschuldigten als beschuldigte Per- son keine formelle Wahrheitspflicht gilt und seine Aussagen vor diesem Hinter- grund zu keinen Bemerkungen Anlasse geben. Es ist richtig, dass der Beschuldigte den Fahrstreifenwechsel als solchen nicht bestreitet (vgl. pag. 92 Z. 4 f.). Ergän- zend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrfach angegeben hat, dass er den Blinker gesetzt habe und die Polizisten dies hätten sehen müssen (pag. 92 Z. 4, 6, 11, 22, 24). Er meinte auch, bei der Anhaltung habe ihm der Polizist gesagt, er habe den Blinker gesehen (pag. 92 Z. 10 f.). Die beiden Polizisten wissen nicht mehr, ob sie einen Blinker ge- sehen haben (pag. 94 Z. 1; 96 Z. 23 f.). Der Beschuldigte sagte zudem aus, wenn «er» – gemeint ist wohl irgendeine Person – die Geschwindigkeit übersetze, «er» selber schauen müsse, dass «er» die anderen nicht behindere (pag. 92 Z. 12 f.). 10.2 Aussagen der Polizisten C.________ und D.________ Die Aussagen der Zeugen C.________ und D.________ wurden von der Vorin- stanz folgendermassen gewürdigt (pag. 139 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung): « C.________ und D.________ wurden als Zeugen befragt. Für sie gilt damit eine strenge Wahrheits- pflicht, insbesondere angesichts ihrer Arbeit als vereidigte Polizeibeamte. Die Aussagen der beiden im Strassenverkehr erfahrenen Polizisten sind grundsätzlich glaubhaft und ohne weiteres nachvoll- ziehbar. Es gibt keine erwähnenswerten Widersprüche, weder innerhalb der jeweiligen Aussagen, noch zwischen den beiden Aussagen. Die Aussagen der Polizisten stimmen zudem mit dem Anzeige- rapport und der ViDistA-Videoaufzeichnung überein. Weiter fehlen Hinweise auf Absprachen oder auf bewusst gegen A.________ gerichtete Aussagen. Die Aussagen beider Polizisten weisen eine grosse Detailtreue auf; als Beispiele seien erwähnt der Grund für das Nachfahren des Mercedes (Sicherheits- linie überfahren, Geschwindigkeitsüberschreitung nur im Bereich einer einfachen Verkehrsregelverlet- zung), der Umstand, weshalb man den Mercedes nicht sofort angehalten hat (kein Pannenstreifen auf der Felsenaubrücke), die Ausführungen bzgl. allgemeinem Vorgehen und Einhalten der Abstandsre- geln und insbesondere die Tatsache, dass beide Polizisten den Fahrstreifenwechsel von A.________ als überraschend und das Manöver als gefährlich bezeichnet haben. Dass sie sich nicht mehr erin- nern können, ob A.________ den Blinker gesetzt hat, spricht nicht gegen, sondern eher für sie. Der Blinker wäre auf dem Video zu sehen gewesen; vor Ort stand das Setzen des Blinkers nicht im Vor- dergrund, weshalb man sich nach so langer Zeit auch nicht mehr daran erinnern muss. Beide Polizis- ten zögerten leicht bei Detailfragen zum Auswerten und bei Nachfragen bzgl. der UVEK-Richtlinien. Dass man die Richtlinien grundsätzlich und in der Praxis gewohnheitsmässig anwendet, ist klar, wie auch, dass man bei überraschenden Fragen während einer Zeugenbefragung zögert. Das Gleiche gilt für die Auswertung der Videosequenz. Beide Polizisten sind darin ausgebildet, haben sich aber im vorliegenden Fall nicht mit der Auswertung befasst, weshalb auch hier ein zögern/überlegen nachvoll- ziehbar ist. Dass die Polizisten sich im vorliegenden Fall grundsätzlich auf den Mercedes konzentriert haben, welchem sie bewusst folgten, ist völlig logisch. Dass sie sich dabei auch auf den übrigen Ver- kehr konzentrierten, wird von ihnen erwartet; dass sie dies gemacht haben, zeigt sich an der sofort eingeleiteten Bremsung um rund 25 km/h. Aus diesen Überlegungen ergibt sich die Schlussfolgerung, dass auf die Aussagen der Polizisten in Kombination mit den sich aus der ViDistA-Videoaufzeichnung ergebenden Feststellungen ohne weiteres abgestellt werden kann.» 7 Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Polizisten C.________ und D.________ korrekt und sorg- fältig gewürdigt. Es kann insbesondere bestätigt werden, dass die Polizisten detail- reich, konstant und in sich stimmig ausgesagt haben. So konnten sich die im Stras- senverkehr erfahrenen Polizisten beispielsweise noch detailliert daran erinnern, weshalb und wie sie dem weissen Mercedes nachgefahren sind (pag. 93 Z. 19 ff.; 94 Z. 2 ff., 22 ff.; 96 Z. 17 ff., 27 ff., 31 ff.). Sie haben auch einlässlich und nach- vollziehbar geschildert, wie eine Nachfahrmessung abläuft und glaubhaft dargetan, dass vorliegend der Abstand bei der Messung korrekt gewesen ist (pag. 94 Z. 22 ff.; 96 Z. 28 f.; 97). Der Polizist D.________ hat sodann erläutert, dass das ViDistA- Video die Daten des zivilen Polizeifahrzeugs aufzeichnet (pag. 97). Beide Polizis- ten haben ausgesagt, dass sie den Fahrstreifenwechsel des Beschuldigten als sehr gefährlich empfunden haben (pag. 94 Z. 2; 97). Die Aussagen des Polizisten D.________ (Fahrer), wonach ihnen der BMW unmittelbar vor seinem Fahrstrei- fenwechsel erstmals aufgefallen sei, der Beschuldigte Gas gegeben habe und sie gemerkt hätten, dass es «nicht gut komme» (pag. 96 Z. 21 f.), wirken dabei beson- ders authentisch und selbsterlebt. Auch der Polizist C.________ (Beifahrer) sagte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass es für ihn mehr als ein «0815-Fall» gewesen sei (pag. 93 Z. 15 f.). Es sei «plötzlich» ein BMW – er habe schon viel erlebt, aber dies sei 4 Meter irgendetwas gewesen – vor sie gefahren. Sein Fahrer-Kollege sei erschrocken und habe gebremst (pag. 93 Z. 31 f.). Sie hät- ten den BMW bei 12.49.27 ganz normal überholt. Etwas später «steche» er dann vor ihr Fahrzeug (pag. 94 Z. 13 f.). Nach Auffassung der Kammer haben die Poli- zisten den Fahrstreifenwechsel des Beschuldigten sachlich ohne Belastungsten- denz beschrieben. Ihre Schilderungen sind nicht mit übertriebenen Emotionen be- legt und es sind keine erwähnenswerten Widersprüche, weder innerhalb der jewei- ligen Aussagen noch zwischen den Aussagen erkennbar. Die Kammer erachtet die Aussagen der beiden Polizisten daher als glaubhaft. 10.3 ViDistA-Auswertung Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erwogen, dass die ViDistA-Videoaufzeichnung optisch auf eindrückliche Weise das gefährliche Manöver des Beschuldigten ver- deutlicht und dass die Aussagen der Polizisten C.________ und D.________ sich mit der ViDistA-Videoaufzeichnung sowie dem Anzeigerapport decken. Dem ist beizupflichten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist das von den Polizis- ten beschriebene gefährliche Manöver des Beschuldigten unmissverständlich auf der ViDistA-Videoaufnahme zu sehen. Das ViDistA-Video zeigt, wie der BMW des Beschuldigten vorerst vor dem weissen Mercedes auf dem 2. Überholstreifen zu sehen ist. Der Beschuldigte wechselt in der Folge auf den 1. Überholstreifen und wird anschliessend vom weissen Mercedes überholt. Der Mercedes wird dabei vom zivilen Polizeifahrzeug mit mehr oder weniger unverändertem, aus Sicht der Kam- mer genügendem Abstand verfolgt. Im weiteren Verlauf der ViDistA-Aufzeichnung verschwindet der BMW des Beschuldigten aus dem Blickfeld der Kamera. Der BMW taucht bei 12685 m plötzlich – für den Beobachter überraschend und wie von den Polizisten beschrieben – im Blickfeld der Kamera wieder auf in einer Phase, als er bereits beginnt, vor das zivile Polizeifahrzeug auf den 2. Überholstreifen zu wechseln. Das zivile Polizeifahrzeug hat an dieser Stelle eine Geschwindigkeit von 8 114 km/h. Die Kammer geht gestützt auf die schlüssige Begründung der Vorinstanz (pag. 135, S. 7 der Urteilsbegründung) ebenfalls davon aus, dass angesichts des bei der Kamera leicht eingeschränkten Blickwinkels die Geschwindigkeit im Zeit- punkt des Verlassens des Fahrstreifens noch leicht höher, bei etwa 119 km/h, ge- legen haben dürfte. Gemäss ViDistA-Videoaufzeichnung bremste das Polizeifahr- zeug in der Folge stark auf 95 km/h ab, konnte anschliessend aber wieder be- schleunigen. Auch dieses sofort eingeleitete, abrupte Abbremsen um rund 25 km/h steht in Einklang mit den Aussagen der Polizisten, wonach sie bremsen resp. «voll» bremsen mussten (pag. 93 Z. 32; 96). Die Auswertung der ViDistA-Videoaufzeichnung ergab, dass der Beschuldigte durch den Fahrstreifenwechsel den Gefährdungsabstand von 0.5 s (14.86 m) auf die Geschwindigkeit des zivilen Polizeifahrzeugs tangierte. Zum Zeitpunkt des Fahrstreifenwechsels befanden sich die Fahrzeuge noch 4.63 m voneinander ent- fernt; in der angenommenen Reaktionszeit von 0.8 s näherte sich das Polizeifahr- zeug ungebremst nochmals um 1.22 m an, wodurch der Gefährdungsabstand un- terschritten wurde. Gemäss Auswertungsbericht war das Ereignis durch eine ver- kehrsübliche Bremsung der Polizei nicht mehr vermeidbar. Das Polizeifahrzeug wurde mithin gefährdet (pag. 4). Der Auffassung der Verteidigung, wonach nicht dem Beschuldigten, sondern den beiden Polizisten eine Verkehrswidrigkeit vorzuwerfen sei, kann angesichts der vor- liegenden ViDistA-Videoaufzeichnung nicht gefolgt werden. Die Kammer geht zwar gleichermassen wie die Vorinstanz gestützt auf das ViDistA-Video davon aus, dass der Beschuldigte vor dem Fahrstreifenwechsel seinen linken Blinker gesetzt hat (vgl. insbesondere den ViDistA-Auszug Nr. 6, pag. 105). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung kann indes nicht als erstellt gelten, dass sich das Polizeifahrzeug zu diesem Zeitpunkt rund 66.10 m vom hinteren Heck des BMW des Beschuldigten entfernt befand. Diese Berechnung der Verteidigung stellt eine reine Spekulation dar, welche durch das ViDistA-Video widerlegt wird. Auf dem ViDistA-Video ist er- sichtlich, dass der Beschuldigte, nachdem er auf den 1. Überholstreifen gewechselt hat, vom weissen Mercedes überholt wird und anschliessend aus dem Blickfeld der Kamera des dem Mercedes folgenden zivilen Polizeifahrzeugs verschwindet. Das zivile Polizeifahrzeug war somit seinerseits dabei, den BMW des Beschuldigten zu überholen. Dieser befand sich mindestens neben, wenn nicht sogar bereits weiter zurückversetzt hinter dem Polizeifahrzeug. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beschul- digte gemäss ViDistA-Videoaufnahme noch nicht geblinkt. Anschliessend zeigt das Video, wie sich auf dem 1. Überholstreifen eine Lücke ergibt, weil ein anderes, vor dem Beschuldigten fahrendes Fahrzeug auf die rechte Normalspur wechselt. Der Beschuldigte kommt in der Folge von hinten her angefahren und sticht vom 1. auf den 2. Überholstreifen in die Lücke zwischen dem weissen Mercedes und dem zivi- len Polizeifahrzeug. Der Umstand, ob der Beschuldigte den Blinker gesetzt hat oder nicht, spielt daher letztlich keinen Rolle, zumal der BMW des Beschuldigten durch das zivile Polizeifahrzeug bereits überholt war und der Blinker des hinter ih- nen fahrenden Fahrzeugs des Beschuldigten für die Polizisten nicht mehr sichtbar war resp. sein musste. Eine ungenügende Aufmerksamkeit kann den Polizisten in- soweit nicht vorgeworfen werden. 9 Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte gemäss ViDistA- Videoaufzeichnung von hinten her angefahren gekommen ist, ist zudem beweis- mässig erstellt, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug vor dem Fahrstreifenwechsel mindestens kurzfristig beschleunigt haben muss und schneller gefahren ist als das zivile Polizeifahrzeug. Anders lässt sich nicht erklären, dass der Beschuldigte rechts am Polizeifahrzeug – welches seinerseits dabei war, den BMW des Be- schuldigten zu überholen – vorbeifahren und in die Lücke zwischen dem zivilen Polizeifahrzeug und dem weissen Mercedes stechen konnte. Auch die Feststellung im ViDistA-Auswertungsbericht, dass sich das Polizeifahrzeug in der angenomme- nen Reaktionszeit ungebremst nochmals um 1.22 m annäherte resp. dass die Ge- schwindigkeit des Betroffenenfahrzeugs kleiner sei als die der Polizei (pag. 4), än- dert nichts daran, dass der Beschuldigte insgesamt mindestens einmal schneller gewesen sein muss als das zivile Polizeifahrzeug, wäre ein Überholen doch an- sonsten faktisch nicht möglich gewesen. Für die Annahme, es sei im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er keine Beschleunigung vorgenommen habe, um auf die 2. Überholspur einzubiegen, bleibt daher kein Raum. Die Sachverhaltsdarstellung der Verteidigung, die Polizisten hätten nicht bremsen müssen, wenn sie während des Ausführens des Spurenwechsels des Beschuldig- ten das Tempo nicht beschleunigt hätten, gründet auf blosser Spekulation. Weder aus den Akten noch aus der ViDistA-Videoaufzeichnung ergeben sich Hinweise darauf, dass das zivile Polizeifahrzeug in der fraglichen Phase bewusst beschleu- nigt hätte, um dem Beschuldigten den Wechsel vom 1. auf den 2. Überholstreifen zu verunmöglichen. Der Abstand des zivilen Polizeifahrzeugs zum weissen Merce- des blieb gemäss ViDistA-Videoaufzeichnung vielmehr mehr oder weniger kon- stant. Es trifft zwar zu, dass die Polizisten wie auch der Beschuldigte selbst (vgl. pag. 92 Z. 13 f.) auf dem fraglichen Streckenabschnitt mit überhöhten Geschwin- digkeiten fuhren. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann indes nicht von einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung der Polizei die Rede sein, mit wel- cher man bei diesem Streckenabschnitt nicht hätte rechnen müssen (115 km/h in der 80 km/h-Zone resp. 121 km/h in der 100 km/h-Zone). Im Übrigen ändert der Umstand, dass das Polizeifahrzeug zufolge der Geschwindigkeitsmessung des weissen Mercedes mit etwas erhöhtem Tempo unterwegs war, nichts an der Tat- sache, dass es dem Beschuldigten obliegt, sich bei einem Spurenwechsel zu ver- gewissern, dass er den hinter ihm fahrenden Verkehr nicht behindert. Die Verant- wortung (Vortrittslast) trifft ihn. Soweit die Verteidigung rügt, es lägen keine Daten bezüglich des Kalibrierungsvor- ganges bei den Akten, ist auf das Eichzertifikat vom 1. Februar 2013 zu verweisen (pag. 60). Gemäss dem Eichzertifikat erfolgte die Eichung des Nachfahrtachogra- fen am 1. Februar 2013, d.h. nur wenige Tage vor der vorliegend massgebenden Videoaufzeichnung vom 18. Februar 2013. Die Eichung hatte eine Gültigkeit bis am 28. Februar 2014. Im Eichzertifikat wurde festgehalten, dass das Messmittel die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und eingesetzt werden kann. Es war somit sichergestellt, dass die ViDistA-Anlage korrekt mass. Das Eichzertifikat wurde dem Verteidiger zugestellt (pag. 61). Weiter kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die «Zoom»-Einstellung der ViDistA-Kamera sei mit gros- 10 ser Wahrscheinlichkeit abgeändert worden. Entgegen den Ausführungen der Ver- teidigung ergeben sich auf den Bildsequenzen Nr. 5 und 6 des ViDistA-Videos (pag. 104 f.) keine Hinweise für ein «Zoomen». Die Bildsequenzen wirken daher anders, weil sich das Fahrzeug des Beschuldigten jeweils etwas näher resp. ent- fernter vom zivilen Polizeifahrzeug befand. Der weisse Mercedes, zu welchem das zivile Polizeifahrzeug einen ungefähr gleich bleibenden Abstand hatte, ist im Ver- gleich dazu auf beiden Bildern gleich gross. Weshalb die ViDistA-Bildaufnahme Nr. 7 gemäss Auffassung der Verteidigung so nicht hätte aufgenommen werden können, wenn das Polizeifahrzeug stark gebremst hätte, ist nicht nachvollziehbar. Gleichermassen ist nicht erkennbar, inwiefern die Parameter bei der ViDistA- Berechnung «falsch» sein sollten. 10.4 Beweisergebnis Zusammengefasst ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen festzuhalten, dass die Argumente der Verteidigung, die grösstenteils auf spekulativen Annahmen beruhen und insbesondere ein Fehlverhalten der beiden Polizisten C.________ und D.________ in den Vordergrund stellen, das Beweisergebnis, wie es die Vor- instanz festgestellt hat, nicht zu erschüttern vermögen. Auch die Kammer vertritt die Auffassung, dass auf die Aussagen der Polizisten in Kombination mit den sich aus der ViDistA-Videoaufzeichnung als objektives Beweismittel ergebenden Fest- stellungen abgestellt werden kann. Der von der Vorinstanz festgestellt Sachverhalt ist nicht zu beanstanden (vgl. E. II.8 hiervor; vgl. pag. 140 f., S. 12 f. der Urteilsbe- gründung). Dieser wird von der Kammer bestätigt. III. Rechtliche Würdigung Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der groben Verkehrsregel- verletzung (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) und die konkret als verletzt angeklagten Verkehrsregeln (Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 10 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 141 ff., S. 13 ff. der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz bejahte eine Verkehrsregelverletzung durch den Beschuldigten. Sie hielt fest, es sei offensichtlich, dass das zivile Polizeifahrzeug durch den Fahrstrei- fenwechsel des Beschuldigten behindert worden sei (Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG). Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe eine grobe Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begangen. Bei den Regeln zum Überholen und zum Abstand gegenüber dem nachfolgenden Fahrzeug (Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG) handle es sich um objektiv wichtige Ver- kehrsregeln. Diese Verkehrsvorschriften seien in schwerwiegender Weise missach- tet worden. Das Beweisverfahren, basierend auf der eindrücklichen ViDistA- Videoaufnahme und den daraus resultierenden Abstandsberechnungen habe er- geben, dass bei Beginn des Fahrstreifenwechsels zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem auf dem 2. Überholstreifen folgenden Polizeifahrzeug nur noch ein Abstand von 4.63 m bestanden habe, dies bei einem genügenden Ab- stand zwischen dem weissen Mercedes und dem Polizeifahrzeug, welches erste- 11 rem folgte. Das zivile Polizeifahrzeug sei zu einer heftigen, absolut notwendigen Bremsung auf kurzer Distanz um rund 25 km/h auf 95 km/h gezwungen gewesen. Der Gefährdungsabstand von 14.86 m bzw. von 0.5 s sei im entscheidenden Zeit- punkt massiv unterschritten worden. Eine Kollision habe nur durch die rasche und konsequente Reaktion des aufmerksamen Lenkers des Polizeifahrzeugs vermie- den werden können. Es sei nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Ge- fährdungssituation vorgelegen (Beinahe-Kollision). Diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist beizupflichten. Auch die Kammer vertritt die Auffassung, dass der Beschuldigte eine Verkehrsregelverletzung begangen hat. Gemäss voranstehender Beweiswürdigung ist erstellt, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug beschleunigt hat und in der Folge überraschend von hinten vom 1. auf den 2. Überholstreifen in die Lücke zwischen den weissen Mercedes und das Poli- zeifahrzeug gestochen ist. Der Beschuldigte spurte derart knapp vor das zivile Poli- zeifahrzeug ein, dass dieses innert kurzer Zeit (ca. 2.5 s) stark abbremsen musste (um rund 25 km/h von 120 km/h auf 95 km/h; vgl. pag. 4 ff.). Der Abstand bei Be- ginn des Fahrstreifenwechsels zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen der Polizei belief sich gemäss ViDistA-Auswertungsbericht nur noch auf 4.63 m. Der Gefährdungsabstand war unterschritten (pag. 4). Der Beschuldigte hat offensichtlich keine Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr genommen. Er hat das Vortrittsrecht des zivilen Polizeifahrzeugs in schwerwiegender Weise miss- achtet und dieses behindert. Er hat damit Art. 34 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 10 VRV sowie Art. 44 Abs. 1 SVG verletzt. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist beim vom Beschul- digten vorgenommenen Manöver in Würdigung der konkret vorliegenden Umstände von einer groben Verkehrsverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) auszugehen. Der quali- fizierte Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) ist ob- jektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Der Verstoss muss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden, wo- bei das äussere Erscheinungsbild der Verkehrsregelverletzung, ihr Ausmass und ihre Tragweite für die Verkehrssicherheit mit zu berücksichtigen sind. Eine ernstli- che Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern be- reits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136). Wie die Vorinstanz zu Recht dargetan hat, stellen die Regeln zum Überholen sowie zum Abstand gegenüber dem nachfolgenden Fahrzeug (Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG) zentrale Verkehrsregeln dar. Diese Vor- schriften dienen dazu, Unfälle (z.B. Auffahrkollisionen) zu vermeiden. Vorliegend herrschte im hier massgeblichen Zeitpunkt ein relativ hohes Verkehrsaufkommen. Die Sichtverhältnisse waren klar. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Ereignis auf der Autobahn mit relativ hohen Geschwindigkeiten stattfand. Es steht fest, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug beschleunigt hat und in der Folge von der 1. Über- holspur von hinten her kommend auf den 2. Überholstreifen gewechselt hat und dabei sehr knapp vor das zivile Polizeifahrzeug einspurte (Abstand der beiden Fahrzeuge beim Fahrstreifenwechsel: 4.63 m). Das zivile Polizeifahrzeug musste 12 innert kurzer Zeit stark abbremsen (von rund 120 km/h auf 95 km/h in rund 2.5 s), konnte danach aber wieder beschleunigen. Auch die Kammer geht von einem ab- solut notwendigen Bremsmanöver des Polizeifahrzeugs aus, war der Gefähr- dungsabstand von 14.86 m bzw. von 0.5 s im entscheidenden Zeitpunkt doch mas- siv unterschritten. Das Ereignis war gemäss ViDistA-Auswertungsbericht durch ei- ne verkehrsübliche Bremsung der Polizei nicht vermeidbar (vgl. pag. 4). Indem der Beschuldigte sehr knapp vor das zivile Polizeifahrzeug einspurte, hat er eine kon- krete und erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit geschaffen, die leicht zu ei- nem Unfall hätte führen können. Ein derart geringer Abstand bei gefahrenen Ge- schwindigkeiten von rund 120 km/h auf der Autobahn stellt eine konkrete Gefähr- dungssituation dar. Es lag nicht mehr im Handlungsbereich des Beschuldigten, dass es zu keiner Kollision gekommen ist, sondern ein Auffahrunfall konnte nur aufgrund des raschen Abbremsens durch die Polizei verhindert werden. Der Be- schuldigte hat bei Würdigung der vorliegenden Gesamtumstände die Verkehrsre- geln in gravierender Weise verletzt. Soweit sich die Verteidigung auf ein Fehlverhalten der Polizisten beruft und von ei- nem kleinen Teilverschulden durch den Beschuldigten ausgeht, ist auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 142 f., S. 14 f. der Urteils- begründung). Es ist beweismässig nicht erstellt, dass das zivile Polizeifahrzeug während des Ausführens des Spurwechsels des Beschuldigten das Tempo be- schleunigt hat (vgl. E. II.10.3 hiervor). Zwar trifft es zu, dass die Polizisten, wenn sie langsamer gefahren wären, mehr Zeit gehabt hätten, abzubremsen. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass sich der Beschuldigte grob falsch und unvorsichtig verhalten hat. Die gefährliche Situation wurde erst durch das gefährliche Fahr- manöver des Beschuldigten geschaffen. Von einer massiv übersetzten Geschwin- digkeit durch die Polizei kann – wie bereits festgehalten (vgl. E. II.10.3 hiervor) – nicht die Rede sein. Der Verteidigung kann zudem nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, das zivile Polizeifahrzeug habe sein Vortrittsrecht um jeden Preis und mit starker Tempoerhöhung durchgesetzt. Auch die von der Verteidigung zitier- ten Bundesgerichtsentscheide betreffend eine einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) vermögen nichts an der vorliegenden Qualifikation des Fahr- verhaltens des Beschuldigten als grobe Verkehrsregelverletzung zu ändern. Die in den Bundesgerichtsentscheiden wiedergegebenen Sachverhalte sind nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, ging es bei diesen doch nicht um ein Manöver auf der Autobahn. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte ein rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt hat, indem er auf der Autobahn bei einem relativ hohen Verkehrsaufkommen von hinten her kommend auf der rechten Seite das zivile Polizeifahrzeug überholte und nur mit 4.63 m vor dieses einspurte. Als erfahrener Autofahrer konnte und musste der Beschuldigte wissen, dass auf der Autobahn die jederzeitige Einhaltung eines genügenden Sicherheitsabstandes mit Rücksicht auf die hohe Fahrgeschwindigkeit dringend geboten ist und dass bei derart geringem Abstand das nachfolgende Fahrzeug erheblich gefährdet ist und es leicht zu Unfällen kommen kann. Der eingehaltene Abstand von nur 4.63 m, der sich von einem angemessenen augenfällig unterscheidet, kann vernünftigerweise nicht bloss auf einer Fehlschätzung der Entfernung vom zivilen Polizeifahrzeug be- 13 ruhen. Vielmehr musste der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen not- wendig erkennen, dass er durch das Einschwenken mit einem völlig ungenügenden Abstand von 4.63 m den Überholten erheblich gefährdete. Er musste sich mithin der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst sein und hat zu Unrecht darauf vertraut, dass diese Gefahr nicht eintritt. Die Kammer geht daher unter Würdigung der gesamten Umstände anders als die Vorinstanz von einer bewussten groben Fahrlässigkeit des Beschuldigten aus. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der groben Verkehrs- regelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG sind somit erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch unvorsichtigen Fahrstreifen- wechsel beim Überholen mit Behinderung des nachfolgenden Verkehrs schuldig zu sprechen (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 sowie Art. 10 Abs. 1 VRV). IV. Strafzumessung 11. Strafmass, Strafart, Höhe des Tagessatzes Betreffend die Strafzumessung kann mit Ausnahme der Höhe des Tagessatzes sowie des Strafvollzugs und der neu auszusprechenden Verbindungsbusse auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 146 ff., S. 18 ff. der Urteilsbe- gründung). Die ausgesprochene Sanktion von 15 Strafeinheiten erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälte (VBRS) angemessen. Die Vorinstanz hat das ihr bei der Strafzumessung zustehende weite Ermessen weder überschritten noch miss- braucht. Auch die Kammer erachtet angesichts des Umstandes, dass der Beschul- digte vorliegend rücksichtslos vorgegangen ist, indem er sein Fahrzeug beschleu- nigt und sehr knapp den Fahrstreifenwechsel vollzogen hat, eine Erhöhung der Strafe von 12 Strafeinheiten («Normalfall» bei erstmaliger Begehung resp. vom VBRS in der Regel empfohlene Mindeststrafe) auf 15 Strafeinheiten als angemes- sen. Präzisierend ist festzuhalten, dass vorliegend nicht offen gelassen werden kann, ob der Beschuldigte einsichtig ist. Der Beschuldigte hat während des gesamten Straf- verfahrens und auch anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung stets beteuert, nichts falsch gemacht zu haben (vgl. insbesondere pag. 91 Z. 42 f.; 259). Er ist sich offensichtlich keines Fehlverhaltens bewusst und kann daher nicht als einsichtig bezeichnet werden. Die fehlende Einsicht hat aber keine Auswirkungen auf die Strafzumessung. Diese wirkt sich bei der Täterkomponente neutral aus. Was das Vorleben des Beschuldigten anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser ent- gegen der Auffassung der Verteidigung sehr wohl über eine einschlägige Vorstrafe verfügt. Der Beschuldigte wurde am 10. November 2010 wegen einer groben Ver- kehrsregelverletzung, begangen am 21. März 2009, zu einer Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu CHF 270.00 (bedingt vollziehbar, Probezeit: 2 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Der Vorfall liegt zwar bereits mehrere Jahre 14 zurück, verschuldenserhöhend ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegende grobe Verkehrsregelverletzung nur rund drei Monate nach Ablauf der Probezeit der Vorstrafe begangen hat. Ob der Beschuldigte dannzumal nicht gestützt auf aArt. 90 Abs. 2 SVG hätte verurteilt werden dürfen, wie es von der Ver- teidigung geltend gemacht wird, spielt keine Rolle. Dem Beschuldigten hätte die Möglichkeit offen gestanden, hiergegen das Rechtsmittel zu ergreifen. Es ist nicht an der Kammer, die Rechtmässigkeit dieses Entscheides zu überprüfen. Die Vorinstanz erachtete nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip eine Geldstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion (pag. 150, S. 22 der Urteilsbegrün- dung). Daran ist die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Eine Freiheitsstrafe fällt somit von vornherein ausser Be- tracht. Zur Festsetzung der Höhe des Tagessatzes ist korrigierend das aktualisierte Net- toeinkommen des Beschuldigten zu berücksichtigen. Gemäss dem Leumundsbe- richt vom 20. Januar 2016 beträgt das monatliche Nettoeinkommen des Beschul- digten rund CHF 21‘000.00 (pag. 224). Bei einem Pauschalabzug von 30 % sowie unter Berücksichtigung eines monatlichen Nettoeinkommens der Ehefrau von CHF 3‘100.00 und des Unterstützungsabzugs von 15 % für die Ehefrau resultiert ein Tagessatz in der Höhe von CHF 430.00. 12. Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Durch das Ausfällen einer Geldstrafe sind die formellen Voraussetzungen für den bedingten Vollzug der Strafe erfüllt. In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten (pag. 227) sowie dessen mangelnde Einsicht hingewiesen hat. Auf der anderen Seite muss aber auch festgehalten werden, dass nebst der groben Verkehrsregelverletzung aus dem Jahr 2009 keine weiteren Vorstrafen vorliegen. Der Beschuldigte ist seit dem 18. Februar 2013 gemäss Aktenstand der Kammer nicht mehr straffällig ge- worden (pag. 227). Er wird durch die erneute, kaum zu umgehende administrative Massnahme zudem zusätzlich belangt werden (Ausweisentzug). Angesichts des- sen und da die übrigen Verhältnisse des Beschuldigten gut sind – er lebt in geord- neten persönlichen und finanziellen Verhältnissen und ist im Arbeitsmarkt integriert –, ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren dem Beschuldigten eine genügende Warnung sein wird. Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug sind ge- 15 geben. Der Vollzug der Geldstrafe wird somit aufgeschoben und die Probezeit wird bei den vorliegenden Umständen auf drei Jahre festgesetzt. Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der beding- ten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nicht- bewährung droht (BGE 135 IV 188 E. 3.3 S. 189 m.w.H.; 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.; vgl. ebenso die Empfehlung in den VBRS-Richtlinien, S. 3).Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Aufgrund der gleichzeitigen Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe rechtfertigt es sich vorliegend aus Gründen rechtsgleicher Sanktionie- rung und Generalprävention sowie im Sinne eines eigentlichen Denkzettels, 12 Strafeinheiten als bedingte Strafe und 3 Strafeinheiten (ein Fünftel; vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191 m.w.H.) als Verbindungsbusse auszufällen. Die bedingt ausge- fällte Geldstrafe in Verbindung mit der Verbindungsbusse steht in Einklang mit dem Verschlechterungsverbot. 13. Konkrete Strafe, Urteilsberichtigung Nach dem Gesagten wird der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 430.00, ausmachend total CHF 5‘160.00 (Probezeit: 3 Jahre), sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘290.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen: 3 Tage) verurteilt. Das Urteilsdispositiv vom 29. Februar 2016 steht insofern mit der vorliegenden Ur- teilsbegründung in Widerspruch, als der Beschuldigte darin zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 430.00, ausmachend total CHF 6‘450.00 (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt wurde. Korrekterweise hätten von der Geldstrafe die drei als Verbindungsbusse ausgesprochenen Strafeinheiten ausgeschieden wer- den müssen, wie es an der Urteilsberatung besprochen wurde. Den Parteien wird mit Eröffnung der Urteilsbegründung eine entsprechende Berichtigung des Disposi- tivs zugestellt. V. Kosten und Entschädigung 14. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 16 Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen (pag. 124, Ziff. I.2 des erstinstanz- lichen Urteils). Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, insgesamt ausmachend CHF 1‘749.70. 15. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Partei nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsver- fahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. a des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]), werden somit dem oberinstanzlich unterliegenden Beschuldigten auferlegt. VI. Verfügungen Nach Art. 104 Abs. 1 SVG haben die Strafbehörden den zuständigen Behörden von allen Widerhandlungen Kenntnis zu geben, die eine in diesem Gesetz vorge- sehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Das Urteil ist somit dem Strassen- verkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahme, schriftlich mitzuteilen (vgl. Aktengesuch des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 28. März 2013; pag. 9). 17 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 18. Februar 2013 auf der A1 West L, Bern-Neufeld / Bern-Forsthaus durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel beim Überho- len mit Behinderung des nachfolgenden Personenwagens; und in Anwendung der Artikel: 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47 StGB, 34 Abs. 3, 44 Abs. 1 und 90 Abs. 2 SVG, 10 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1 und 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 430.00, ausmachend total CHF 5‘160.00. Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘290.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 1‘749.70. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. II. Weiter wird verfügt: Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen (nur Disposi- tiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) 18 Bern, 29. Februar 2016 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 3. Oktober 2016) Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 19