10 III. 1. Die verbleibenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 200.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 2. Die Entschädigung des Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte wird pauschal auf CHF 400.00 bestimmt. Diese Entschädigung wird mit den dem Beschuldigten auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II.2. hiervor) verrechnet.