13. Entschädigungen Beim diesem Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens hat der Beschuldigte Anrecht auf eine anteilsmässige Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Entschädigung wird pauschal auf CHF 400.00 bestimmt, jedoch gleichzeitig mit dem auf den Beschuldigten entfallenden Verfahrenskostenanteil verrechnet. 9 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.