12. Verfahrenskosten Bereits in Rechtskraft erwachsen ist die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Beschuldigte mit seinen Anträgen nur zu einem kleinen Teil durchgedrungen. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm drei Viertel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 200.00 trägt der Kanton Bern.