Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer (ausser bezüglich der Strafhöhe) an. Insbesondere kann der Beschuldigte – entgegen seiner Auffassung – auch aus dem Fahreignungsgutachten diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil, geht daraus doch vielmehr hervor, dass er noch immer ein erhebliches Alkohol- und Drogenproblem hat. Aus diesen Gründen erachtet auch die Kammer den Vollzug der Hälfte der von ihr als angemessen erachteten Geldstrafe, ausmachend 60 Tagessätze, als notwendig zur Verbesserung der Legalprognose des Beschuldigten. Für eine Teilstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe wird der Vollzug aufgeschoben.