72 Z. 13 ff.). Die Beteuerung des Beschuldigten, er habe dem Alkohol abgeschworen, ist wie dargelegt wenig überzeugend. Der Vollzug (zumindest) eines Teils der Geldstrafe erscheint damit notwendig, um den Beschuldigten seine Verfehlungen deutlich vor Augen zu führen (Schockwirkung), so dass sich seine Legalprognose verbessert und der Rest der Geldstrafe bedingt ausgesprochen werden kann. Von den 160 Tagessätzen Geldstrafe sind damit 80 Tagessätze zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Die Probezeit wird auf vier Jahre festgelegt.»