8 Der Beschuldigte hat die Tat abgestritten, sich in Schutzbehauptungen geflüchtet und keine Reue gezeigt. Er scheint sich trotz einer einschlägigen Vorstrafe, welche eine günstige Legalprognose tendenziell ausschliesst, nicht bewusst zu sein, dass er mit seinem leichtsinnigen Verhalten sich selbst und Dritte erheblich gefährdet. Dementsprechend äusserte er auch bezüglich seiner einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahre 2010 kein Bedauern (pag. 72 Z. 13 ff.).